Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 29. Juli 2022 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 27. August 2022.

 

§ 7
Prüfungsausschüsse beim LPA

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die subjektive Gleichwertigkeitsfeststellung durch eine Eignungsprüfung beim LPA. Dort werden Prüfungsausschüsse gebildet, die jeweils aus folgenden Mitgliedern bestehen:

1. einer Ärztin oder einem Arzt einer unteren Gesundheitsbehörde oder einer für die Wahrnehmung dieser Aufgabe geeigneten Ärztin oder geeigneten Arzt als vorsitzendem Mitglied,

2.zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die die betreffende berufliche Expertise abdecken, wobei jeweils unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildung vertreten sein sollen.

Für den Prüfungsvorsitz sowie für jede Fachprüferin und für jeden Fachprüfer ist eine Vertretung zu bestellen.

Die Bestellung erfolgt durch das LPA.

(2) Der jeweilige Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidung im Hinblick auf das Prüfungsergebnis mit einfacher Mehrheit.

(3) Das LPA übersendet dem Kreis bzw. der kreisfreien Stadt als untere Gesundheitsbehörde, die für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung zuständig ist, eine Kopie der Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit.

(4) Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss wird eine Entschädigung gemäß §§ 4 und 5 des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetzes (AMEG) gewährt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 36, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.
Aufgehoben durch Verordnung vom 29. Juli 2022 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 27. August 2022.