Historische SGV. NRW.

8 / 15

Aufgehoben durch Verordnung vom 29. Juli 2022 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 27. August 2022.

 

§ 8
Prüfungsausschüsse bei den Bezirksregierungen

(1) Für den Bereich der Altenpflege und Altenpflegehilfe bildet jede Bezirksregierung einen Prüfungsausschuss bei einem Fachseminar für Altenpflege, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer Vertretung oder einer beauftragten Person der zuständigen Behörde als vorsitzendem Mitglied und

2. zwei Lehrkräften als Fachprüferinnen oder Fachprüfern.

Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Vertretung zu bestellen.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidung im Hinblick auf das Prüfungsergebnis mit einfacher Mehrheit.

(3) Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss wird den nicht im Hauptamt tätigen Fachprüfern eine Entschädigung gem. §§ 4 und 5 des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetzes (AMEG) gewährt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 36, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.
Aufgehoben durch Verordnung vom 29. Juli 2022 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 27. August 2022.