Historische SGV. NRW.

9 / 15

Aufgehoben durch Verordnung vom 29. Juli 2022 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 27. August 2022.

 

§ 9
Gegenstand der Prüfung

(1) Soweit Angehörige der europäischen Staaten bei Vorliegen wesentlicher Unterschiede der Ausbildung im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG eine Eignungsprüfung statt eines Anpassungslehrganges gewählt haben, erstreckt sich die Prüfung der Gleichwertigkeit auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung. Dabei muss sie sich auf diejenigen Bereiche beschränken, in denen die nachgewiesene Aus- oder Weiterbildung hinter der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bzw. Weiterbildungsverordnung nach deutschem Recht zurückbleibt. Die Prüfung ist inhaltlich auf die nach Aktenlage festgestellten Defizite gem. Teil 2 zu beschränken. Auch die Auswahl der Prüfungsform (mündlich oder/und praktisch) richtet sich nach den festgestellten Defiziten.

(2) Ist die ausländische Ausbildung eines Drittstaatenangehörigen mit der deutschen Ausbildung nach Aktenlage nicht gleichwertig oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die geforderten Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Antrag stellenden Person liegen, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist eine Eignungsprüfung durchzuführen, die sich auf den gesamten Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. In der Regel ist eine mündliche und praktische Eignungsprüfung durchzuführen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 36, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.
Aufgehoben durch Verordnung vom 29. Juli 2022 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 27. August 2022.