Historische SGV. NRW.

12 / 15

Aufgehoben durch Verordnung vom 29. Juli 2022 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 27. August 2022.

 

§ 12
Unterlagen

(1) Der zuständigen Behörde sind von der Antrag stellenden Person vorzulegen:

1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,

2. eine beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,

3. Nachweise über die Zuverlässigkeit; als solche werden Bescheinigungen über die Konkursfreiheit und über das Nichtvorliegen eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen anerkannt, die von den zuständigen Behörden des anderen europäischen Staates ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse für die Aufnahme des Berufs gemäß § 1 Absatz 2 Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz erfüllt werden. Werden in dem anderen europäischen Staat diese Bescheinigungen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls vor einem Notar abgibt,

4. ein in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen europäischen Staat ausgestellter Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der Antrag stellenden Person; dieser darf nicht älter als drei Monate sein. Wird in dem anderen europäischen Staat kein solcher Nachweis verlangt, erkennt die zuständige Behörde eine von einer zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates ausgestellte entsprechende Bescheinigung an,

5. vor Ausübung der beruflichen Tätigkeit eine Haftpflichtversicherung, soweit für die Ausübung des Berufs erforderlich; anzuerkennen ist ein Nachweis einer Bank oder einer Versicherung, dass die Antrag stellende Person gegen die finanziellen Risiken ihrer beruflichen Tätigkeit ausreichend haftpflichtversichert ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Drittstaatenangehörige. Bestehen berechtigte Zweifel über die Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, soll die zuständige Behörde von der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates oder eines Drittstaates eine Bestätigung über die Authentizität der Unterlagen verlangen.

Teil 6
Verwaltungszusammenarbeit

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 36, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.
Aufgehoben durch Verordnung vom 29. Juli 2022 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 27. August 2022.