Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 29. Juli 2022 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 27. August 2022.

 

§ 14
Berichte

(1) Das LPA legt dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium über die oberste Landesgesundheitsbehörde zur Weiterleitung an die Kommission alle zwei Jahre nach dem 20. Oktober 2007 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG auf die Berufe gemäß § 1 Absatz 2 Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz und sonstige reglementierte nichtakademische Gesundheitsberufe vor. Neben den allgemeinen Ausführungen enthält dieser Bericht eine statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen sowie eine Beschreibung der Hauptprobleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.

(2) Für die Altenpflegeberufe legen die Bezirksregierungen die Berichte nach Absatz 1 der obersten Landesgesundheitsbehörde zur Weiterleitung an die Kommission vor.

Teil 7
Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 36, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.
Aufgehoben durch Verordnung vom 29. Juli 2022 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 27. August 2022.