Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 15. April 2021.

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung ist

1. ein Gewinnspiel ein Bestandteil eines Rundfunkprogramms oder eines Telemedienangebotes, der den Nutzerinnen und Nutzern im Falle der Teilnahme die Möglichkeit auf den Erhalt eines Vermögenswertes, insbesondere in Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen, bietet.

2. eine Gewinnspielsendung ein inhaltlich zusammenhängender, nicht durch andere Programmelemente unterbrochener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms oder eines Telemedienangebots von mehr als 3 Minuten Länge, einschließlich der Hinweise der §§ 10 und 11, bei dem die Durchführung eines oder mehrerer Gewinnspiele, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs dieser Spiele, den Schwerpunkt darstellt.

3. die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder einer Gewinnspielsendung der Versuch einer Nutzerin oder eines Nutzers, unter Nutzung eines dafür geeigneten Kommunikationsweges Kontakt zu dem Anbieter im Hinblick auf den Erhalt einer Gewinnmöglichkeit aufzunehmen.

4. Unentgeltlich im Sinne der Satzung sind auch Angebote, bei denen für die Nutzerinnen und Nutzer bei telefonischem Kontakt maximal 0,14 €, für eine SMS maximal 0,20 €, bei postalischem Kontakt die Kosten einer Postkarte pro Teilnahme anfallen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 49, in Kraft getreten am 7. Februar 2009.
Aufgehoben durch Satzung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 15. April 2021.