Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

11 / 15

§ 11
Allgemeine Nutzung

Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich verfügbar bereitzustellen. Werden Geodaten über Darstellungsdienste bereitgestellt, kann dies in einer Form geschehen, welche eine Weiterverwendung im Sinne von § 2 Nummer 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBI. I S. 2913) ausschließt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 84, in Kraft getreten am 28. Februar 2009.