Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Ausbaumaßnahmen

(1) Die jeweilige Fachhochschule trifft die für ihren Ausbau erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Bestellung der mit der Gründung des Standorts oder des Studienorts beauftragten Person. Das Nähere hierzu regeln die Hochschule und das Ministerium in Vereinbarungen, für die § 6 Abs. 3 Hochschulgesetz entsprechend gilt.

(2) Soweit am Standort Fachbereiche errichtet werden, bestellt die Hochschule Gründungsdekaninnen oder Gründungsdekane, die übergangsweise auch die Aufgaben des jeweiligen Fachbereichsrates wahrnehmen. Satz 1 gilt für standortliche oder studienortliche Organisationseinheiten im Sinne des § 26 Abs. 5 Hochschulgesetz entsprechend.

Teil 3
Schlussvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 255, in Kraft getreten am 29. April 2009.
Obsolet durch Fristablauf.