Historische SGV. NRW.
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§ 7
Prüfungstermine
(1) Die zuständige Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine für die Zwischen- und Abschlussprüfungen fest. Diese Termine sollen mit dem Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Bei mehreren Prüfungsausschüssen kann diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss (vgl. § 1 Abs. 3) übertragen werden.
(2) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (z. B. Internet) mindestens drei Monate im Voraus.
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GV. NRW. 2009 S. 314. |
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