Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 10
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch die Ausbildenden mit Zustimmung der Auszubildenden zu erfolgen.

(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 9 Abs. 2 und 3 sowie bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk

- in den Fällen des § 8 und § 9 Abs. 1 die Ausbildungsstätte liegt,

- in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers oder der Prüfungsbewerberin liegt.

Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen.

(4) Bei der Anmeldung sind der zuständigen Stelle folgende Unterlagen vorzulegen:

a) in den Fällen des § 8

- Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,

- schriftliche Ausbildungsnachweise,

- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,

- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.

b) in den Fällen des § 9 Abs. 1

- Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,

- schriftliche Ausbildungsnachweise,

- positive und befürwortende Beurteilung des oder der Ausbildenden,

- eine positive und befürwortende Beurteilung sowie das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,

- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.

c) in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3

- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 Abs. 3,

- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,

- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 314.