Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG).

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(3) Die Zulassung zur Abschlussprüfung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstage widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

Dritter Abschnitt
Durchführung der Prüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 314.