Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung ihrer Auszubildenden übermittelt (§ 37 BBiG).

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 BBiG”,

- die Personalien des Prüflings,

- den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“,

- die Zeit der Ausbildung,

- das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse von einzelnen Prüfungsleistungen,

- das Datum des Bestehens der Prüfung,

- die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und des oder der Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel; mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses kann dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitgliedes des Prüfungsausschusses ersetzt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 314.