Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 24
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in der Kenntnisprüfung in einzelnen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so sind diese Bereiche nicht zu wiederholen. Ist die Fertigkeitsprüfung bestanden, wird diese bei einer Wiederholung der Prüfung anerkannt. Diese Regelung gilt nur, sofern sich der Prüfling innerhalb von zwei Jahren - gerechnet ab dem letzten Tag der nicht bestandenen Prüfung - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Bei der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung sind zusätzlich Ort und Datum der nicht bestandenen Prüfung anzugeben.

(5) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 - 11), Durchführung (§§ 12 - 19) sowie Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses (§§ 20 - 23) gelten sinngemäß.

(6) Abweichend von § 21 Abs. 5 ist bei Prüflingen mit bereits bestandener Fertigkeitsprüfung als Termin des Bestehens oder Nichtbestehens der Tag in die Prüfungsbescheinigung einzusetzen, an dem der Prüfungsausschuss frühestmöglich das Prüfungsergebnis feststellen kann.

Sechster Abschnitt
Zwischenprüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 314.