Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 32
Prüfungsunterlagen

(1) Auf schriftlichen Antrag ist dem Prüfling innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Anmeldungen sind zwei Jahre, die Niederschriften gemäß § 21 Abs. 4 und § 28 zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 314.