Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Stammkapital, Gewährträger

(1) Die Anstalt ist mit einem Stammkapital von 25 Mio. Euro ausgestattet, welches durch eine insoweit vorgenommene Umwandlung der Sicherheitsrücklage gebildet wird. Das Stammkapital kann aus dem Jahresüberschuss verzinst werden und ist übertragbar.

(2) Am Stammkapital kann als Gewährträger der Anstalt und Träger der Anstaltslast ausschließlich eine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt sein. Für die Verbindlichkeiten der Anstalt haften die Gewährträger nur insoweit, als die Befriedigung der Gläubiger nicht aus dem Vermögen der Anstalt zu erlangen ist. Im Außenverhältnis haften die Gewährträger als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihrer Einlage.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 375, in Kraft getreten am 15. Juli 2009.