Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 6 (Fn 3)
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen,
Ausbildungsgliederung

(1) Ausbildungsbehörden sind für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Laufbahnen die Bezirksregierungen, für die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannte Laufbahn ist Ausbildungsbehörde der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen. Für die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Laufbahnen ist Ausbildungsbehörde der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Referendarinnen oder Referendare werden von den Ausbildungsbehörden, sofern diese die Ausbildung nicht selbst durchführen, einer Ausbildungsstelle zugewiesen.

(2) Die Ausbildung gliedert sich nach Maßgabe der Anlage 1. Ausbildungsstellen sind die dort genannten Stellen.

Im Bereich Stadtbauwesen ist eine vertiefte Ausbildung in einem der Fachbereiche Stadtstraßen, Stadtbahnen oder Siedlungswasserwirtschaft möglich.

(3) Auf Antrag oder nach Übereinkunft der Beteiligten kann die Ausbildung in einzelnen Abschnitten auch bei sonstigen geeigneten Verwaltungen und Stellen erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 400, in Kraft getreten am 1. August 2009; geändert d. VO v. 18. April 2012 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 8. Mai 2012.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

Überschrift, § 2, § 3, § 6, § 9, § 10, § 12, § 14, § 22, § 24 und § 28 geändert d. VO v. 18. April 2012 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 8. Mai 2012.

Fn 4

§ 8 Absatz 3 neu angefügt durch VO v. 18. April 2012 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 8. Mai 2012.