Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 9 (Fn 3)
Überwachung der Ausbildung

(1) Dienstvorgesetzter ist die Leitung der Ausbildungsbehörde. Diese bestellt zur Ausbildungsleitung in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und zur Ausbildungskoordination in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 eine geeignete Person, welche durch die Große Staatsprüfung die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst erworben hat. Diese lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt der Leitung der Ausbildungsstelle bzw. der von ihr beauftragten Person.

(2) Die Ausbildungsbehörde stellt einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Wünsche der Betroffenen können berücksichtigt werden.

(3) Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.

(4) Die Referendarin oder der Referendar hat einen Ausbildungsnachweis zu führen. Der Nachweis ist monatlich der Ausbildungsstelle und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.

(5) Die Ausbildungsbehörde führt eine Übersicht über die jeweilige Ausbildung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 400, in Kraft getreten am 1. August 2009; geändert d. VO v. 18. April 2012 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 8. Mai 2012.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

Überschrift, § 2, § 3, § 6, § 9, § 10, § 12, § 14, § 22, § 24 und § 28 geändert d. VO v. 18. April 2012 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 8. Mai 2012.

Fn 4

§ 8 Absatz 3 neu angefügt durch VO v. 18. April 2012 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 8. Mai 2012.