Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 14 (Fn 3)
Abnahme der Prüfung,
Prüfungsausschuss, Prüfungskommission

(1) Die für die Abnahme der Großen Staatsprüfung zuständige Behörde ist das Oberprüfungsamt für den höheren technischen Verwaltungsdienst.

(2) Beim Oberprüfungsamt werden Prüfungsausschüsse für die in § 1 Abs. 1 genannten Fachrichtungen eingerichtet. Das vorsitzende Mitglied des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse.

(3) Die Prüfungen werden von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Oberprüfungsamt gebildet werden. Die Prüfungskommissionen setzen sich zusammen aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens drei weiteren Mitgliedern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von der Leitung des Oberprüfungsamtes von Fall zu Fall aus dem Kreis der bestellten Mitglieder des Prüfungsausschusses berufen. Ein Mitglied der Kommission soll nach Möglichkeit der Verwaltung angehören, in der die Prüflinge überwiegend ausgebildet worden sind.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Die Prüfungen werden vom vorsitzenden Mitglied oder dessen Vertretung geleitet. Die Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Die Leiterin oder der Leiter des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf und wacht darüber, dass gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist eine Beteiligung an den Prüfungen möglich. In diesem Fall gilt die Leiterin oder der Leiter von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 400, in Kraft getreten am 1. August 2009; geändert d. VO v. 18. April 2012 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 8. Mai 2012.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

Überschrift, § 2, § 3, § 6, § 9, § 10, § 12, § 14, § 22, § 24 und § 28 geändert d. VO v. 18. April 2012 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 8. Mai 2012.

Fn 4

§ 8 Absatz 3 neu angefügt durch VO v. 18. April 2012 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 8. Mai 2012.