Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 17
Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Durch die häusliche Prüfungsarbeit soll gezeigt werden, dass eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfasst, methodisch bearbeitet und das Ergebnis klar dargestellt werden kann.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit muss dem Oberprüfungsamt innerhalb von sechs Wochen unmittelbar im Original zugehen. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem auf die Aushändigung der Aufgabe folgenden Tag. Sie wird jeweils um zwei Tage verlängert, wenn die Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfeiertage in den Bearbeitungszeitraum fallen. Fällt der Abgabetermin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder Feiertag, so genügt die Abgabe bei der Post oder die persönliche Abgabe beim Oberprüfungsamt am darauffolgenden Werktag.

(3) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Leitung des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. Hierzu ist ein Antrag mit Begründung an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung ist eine neue Aufgabe zu bearbeiten.

(4) Die Aufgabe ist in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten. Alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben.

Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen unterschrieben sein.

(5) Hat die Referendarin oder der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen „Schinkel-Wettbewerb“ oder einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den „Peter-Josef-Lenné-Preis“ teilgenommen, so kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsaufgabe entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb beurteilt.

(6) Auf Antrag kann die Leitung des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit zu verfassende Projektarbeit als häusliche Prüfungsarbeit zulassen. Der Antrag ist vor Ausgabe der Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen.

(7) Anstelle der häuslichen Prüfungsarbeit kann die Leitung des Oberprüfungsamtes auf Antrag zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zulassen. Die sechs schriftlichen Arbeiten sind in diesem Fall mit 50 v. H. für das Gesamturteil zu gewichten (§ 22 Abs. 3).

(8) In den Fällen nach Absatz 6 und 7 kann die Einstellungsbehörde auf Antrag den Vorbereitungsdienst um 6 Wochen verkürzen.

(9) Die häusliche Prüfungsarbeit kann fünf Jahre nach Abschluss der mündlichen Prüfung zurückverlangt werden. Geschieht dies nicht, so wird sie vernichtet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 400, in Kraft getreten am 1. August 2009; geändert d. VO v. 18. April 2012 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 8. Mai 2012.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

Überschrift, § 2, § 3, § 6, § 9, § 10, § 12, § 14, § 22, § 24 und § 28 geändert d. VO v. 18. April 2012 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 8. Mai 2012.

Fn 4

§ 8 Absatz 3 neu angefügt durch VO v. 18. April 2012 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 8. Mai 2012.