Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 18
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht soll gezeigt werden, dass Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfasst, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst und das Ergebnis knapp und übersichtlich dargestellt werden können.

(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so wird vom Oberprüfungsamt spätestens zwei Wochen vorher zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung geladen.

(3) Insgesamt sind aus den Prüfungsfächern (Anlage 4) vier schriftliche Arbeiten unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinander folgenden Werktagen zu fertigen. Den rechts- und verwaltungsbezogenen Bereichen der Ausbildung sowie den Bereichen Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit ist mit mindestens einer Arbeit Rechnung zu tragen. Wenn die Ausbildung ein Vertiefungsfach ausweist, soll nach Möglichkeit eine der Arbeiten aus diesem Fach gefertigt werden.

(4) Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn Hilfsmittel mitgebracht werden sollen, werden diese in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der Prüfungsaufsicht zu hinterlegen.

(5) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenem Umschlag der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an die Aufsicht, die sie zu Beginn der Prüfung der Referendarin oder dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht sind Mitarbeitende des höheren Dienstes zu beauftragen.

(6) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat die Referendarin oder der Referendar die Arbeit unterschrieben mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten der Aufsicht abzugeben.

(7) Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann für die Bearbeitung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht die Leitung des Prüfungsausschusses eine anforderungsgerechte PC-Benutzung zulassen.

(8) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die Prüfungsaufsicht jeweils Niederschriften an, die dem Oberprüfungsamt zu übersenden sind. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 400, in Kraft getreten am 1. August 2009; geändert d. VO v. 18. April 2012 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 8. Mai 2012.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

Überschrift, § 2, § 3, § 6, § 9, § 10, § 12, § 14, § 22, § 24 und § 28 geändert d. VO v. 18. April 2012 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 8. Mai 2012.

Fn 4

§ 8 Absatz 3 neu angefügt durch VO v. 18. April 2012 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 8. Mai 2012.