Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 19
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung sollen neben dem Wissen und Können in der Fachrichtung vor allem Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge gezeigt werden. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.

(2) Die Referendarin oder der Referendar wird zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Kandidatinnen oder Kandidaten können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.

(3) Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 18) als nicht bestanden bewertet (§ 21), erfolgt keine Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt. Die Nichtzulassung ist den Betroffenen vor der mündlichen Prüfung schriftlich durch das Oberprüfungsamt mit Rechtsbehelfsbelehrung bekanntzugeben.

(4) Der Prüfstoff ist dem Prüfstoffverzeichnis (Anlage 5) zu entnehmen. Die in Anlage 4 genannte Prüfungsdauer von sechseinhalb Stunden gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Kandidatinnen oder Kandidaten. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger Kandidatinnen oder Kandidaten angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen notwendig ist. Dabei soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschritten werden.

(5) Als Abschluss der Prüfung ist ein Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird in der Regel aus dem Fachgebiet der Referendarin oder des Referendars entnommen und ist etwa zwanzig Minuten vorher bekannt zu geben. Der Vortrag entfällt, wenn die Prüfung bereits vorher erkennbar nicht bestanden ist.

(6) Die Prüfung und die Beratungen sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte der Einstellungsbehörde und Ausbildungsleitungen zugegen sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 400, in Kraft getreten am 1. August 2009; geändert d. VO v. 18. April 2012 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 8. Mai 2012.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

Überschrift, § 2, § 3, § 6, § 9, § 10, § 12, § 14, § 22, § 24 und § 28 geändert d. VO v. 18. April 2012 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 8. Mai 2012.

Fn 4

§ 8 Absatz 3 neu angefügt durch VO v. 18. April 2012 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 8. Mai 2012.