Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 22 (Fn 3)
Abschließende Bewertung, Gesamturteil

(1) Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einer der beiden Prüferinnen oder Prüfer nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird, so entscheidet die zuständige Abteilungs- oder Ausschussleitung des Oberprüfungsamtes, ob die Arbeit angenommen werden kann.

(2) Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander vom Prüfungsausschuss oder von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit (§ 14 Abs. 6).

(3) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird

die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit

mit zwei ( = 20 v. H.),

die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht

mit drei ( = 30 v. H.),

die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung

mit fünf ( = 50 v. H.)

multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.

(4) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:

sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, nicht bestanden.

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist oder

2. der nach Absatz 3 errechnete Mittelwert 4,01 oder schlechter lautet oder

3. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „ungenügend“ ist oder die Noten in zwei Fächern „mangelhaft“ sind oder

4. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4,01 oder schlechter lautet oder

5. die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung „ungenügend“ ist oder die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind oder

6. in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten „befriedigend“ oder eine Note „gut“ oder besser gegeben.

(6) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn

1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erschienen oder einer dieser Prüfungsteile abgebrochen wurde (§ 20 Abs. 1) oder

2. der Prüfling nach § 25 Absatz 2 oder 3 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.

(7) Die Prüfung ist bestanden mit:

„sehr gut“
bei einem Mittelwert von 1.00 - 1.49, wobei keine Einzelnote in der häuslichen Prüfungsarbeit, den vier Aufsichtsarbeiten oder den sechs Fächern
der mündlichen Prüfung „ausreichend“ oder schlechter sein darf; andernfalls lautet das Gesamturteil „gut“,

„gut“
bei einem Mittelwert von 1.50 - 2.44, wobei keine Einzelnote der vorgenannten Leistungen „mangelhaft“ oder schlechter sein darf;
andernfalls lautet das Gesamturteil „befriedigend“,

„befriedigend“
bei einem Mittelwert von 2.45 - 3.34,

„ausreichend“
bei einem Mittelwert von 3.35 - 4.00.

In Grenzfällen können die Beurteilungen während der Ausbildung und der persönliche Gesamteindruck - hierzu gehört auch der Vortrag (§ 19 Abs. 5) - berücksichtigt werden. Ein Grenzfall liegt dann vor, wenn bei Anheben des Mittelwertes um 0.1 eine bessere Note des Gesamturteils erreicht wird; das Anheben darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss haben.

(8) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.

(9) Im Anschluss an die Prüfung wird das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben. Ist die Prüfung bestanden, wird hierüber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes ausgestellt, welche auch Angaben über die Berufsbezeichnung enthält. Bei Nichtbestehen der Prüfung wird hierüber vom Oberprüfungsamt ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 400, in Kraft getreten am 1. August 2009; geändert d. VO v. 18. April 2012 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 8. Mai 2012.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

Überschrift, § 2, § 3, § 6, § 9, § 10, § 12, § 14, § 22, § 24 und § 28 geändert d. VO v. 18. April 2012 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 8. Mai 2012.

Fn 4

§ 8 Absatz 3 neu angefügt durch VO v. 18. April 2012 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 8. Mai 2012.