Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 24 (Fn 3)
Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholung erstreckt sich

a) auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuss nicht angenommen worden ist,

b) auf die mit „ungenügend“ und „mangelhaft“ benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht,

c) auf die mit „ungenügend“ oder „mangelhaft“ bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.

Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen und/oder schriftlichen Prüfung beschließen.

Die Wiederholungsprüfung umfasst in den Fällen der Buchstaben a und b auch die bisher noch nicht abgelegten weiteren Teile der Staatsprüfung.

Wurde die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet und damit nicht angenommen worden (§ 22 Absatz 5 Nummer 1), hat die Referendarin oder der Referendar innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit zu beantragen.

(3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Ausbildungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens drei, höchstens zwölf Monate betragen. Zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung ist die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.

(4) Wurde auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann das Kuratorium des Oberprüfungsamtes eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dieses von der Einstellungsbehörde unter Darlegung der besonderen Umstände und mit einer Begründung, dass zu erwarten sei, die Prüfung werde bestanden, befürwortet wird. Das Gesuch ist der Leitung des Oberprüfungsamtes auf dem Dienstweg zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 3 Abs. 3 wird hierdurch nicht berührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 400, in Kraft getreten am 1. August 2009; geändert d. VO v. 18. April 2012 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 8. Mai 2012.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

Überschrift, § 2, § 3, § 6, § 9, § 10, § 12, § 14, § 22, § 24 und § 28 geändert d. VO v. 18. April 2012 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 8. Mai 2012.

Fn 4

§ 8 Absatz 3 neu angefügt durch VO v. 18. April 2012 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 8. Mai 2012.