Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3 (Fn 4)
Umfang der Lehrverpflichtung

(1) Die nachstehend genannten Lehrenden haben folgende Lehrverpflichtung:

1. Professorinnen und Professoren an Universitäten (soweit nicht Nummer 2 oder Nummer 3):
9 Lehrveranstaltungsstunden

2. Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten mit der akademischen Bezeichnung „Lecturer“ sowie Professorinnen und Professoren mit einer Qualifikation nach § 46 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in integrierten Studiengängen:
13 Lehrveranstaltungsstunden

3. Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten:
18 Lehrveranstaltungsstunden

4. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren:
4 Lehrveranstaltungsstunden in der ersten Anstellungsphase und
5 Lehrveranstaltungsstunden in der zweiten Anstellungsphase

5. Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten:
9 Lehrveranstaltungsstunden

6. Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten:
4 Lehrveranstaltungsstunden

7. Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure:
7 Lehrveranstaltungsstunden

8. Akademische Rätinnen und Räte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit:
4 Lehrveranstaltungsstunden

9. Akademische Oberrätinnen und Oberräte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit:
7 Lehrveranstaltungsstunden

10. Akademische Rätinnen und Räte, Akademische Oberrätinnen und Oberräte, Akademische Direktorinnen und Direktoren in der Besoldungsordnung A, die zu weniger als drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben wahrnehmen:
9 Lehrveranstaltungsstunden

11. Akademische Rätinnen und Räte, Akademische Oberrätinnen und Oberräte, Akademische Direktorinnen und Direktoren in der Besoldungsgruppe A, die mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben wahrnehmen:
5 Lehrveranstaltungsstunden“

12. Akademische Rätinnen und Räte, Akademische Oberrätinnen und Oberräte, Akademische Direktorinnen und Direktoren in der Besoldungsordnung H mit Lehraufgaben je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben und unter Berücksichtigung der Einweisungsverfügung:
5 - 13 Lehrveranstaltungsstunden

13. Fachlehrerinnen und Fachlehrer (soweit nicht Nummer 14):
24 Lehrveranstaltungsstunden

14. Fachlehrerinnen und Fachlehrer der Fachrichtung Sozialwesen:
20 Lehrveranstaltungsstunden

15. Studienrätinnen und Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten (als Lehrerinnen oder Lehrer für Fremdsprachen):
20 Lehrveranstaltungsstunden

16. Studienrätinnen und Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte, Studiendirektorinnen und Studiendirektoren - im Hochschuldienst - sowie sonstige Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten gemäß § 42 Absatz 1 Hochschulgesetz je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben:
13-17 Lehrveranstaltungsstunden

17. Diplom-Sportlehrerinnen und Diplom-Sportlehrer (unter Berücksichtigung eines Anrechnungsfaktors von 0,67 für eine Lehrveranstaltungsstunde, es sei denn es handelt sich um eine mit einem Seminar vergleichbare methodisch-praktische Lehrveranstaltung):
13 Lehrveranstaltungsstunden.

(2) Soweit vor dem Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) Professorinnen und Professoren überwiegend Lehraufgaben ausdrücklich übertragen worden sind, besteht für diese Lehrenden weiterhin eine Lehrverpflichtung von 13 Lehrveranstaltungsstunden.

(3) Hinsichtlich der Lehrverpflichtung der Lehrenden im Sinne der Nummern 12 und 16 überprüft die Dekanin oder der Dekan studienjährlich, ob und aus welchen Gründen von der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung abgewichen wurde. Dies ist aktenkundig zu machen.

(3a) Bei Abordnungen, die überwiegend der wissenschaftlichen Qualifizierung dienen, kann für Lehrende im Sinne des Absatz 1 Nummer 16 ausnahmsweise ein geringeres Deputat festgelegt werden.

(4) Für Lehrende, die in Absatz 1 nicht besonders aufgeführt sind, gilt die Lehrverpflichtung der dort genannten Lehrenden, denen sie nach Amt und Aufgabe am ehesten vergleichbar sind. Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Nehmen Angestellte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten, ist ihre Lehrverpflichtung grundsätzlich entsprechend festzusetzen. Nehmen sie aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in Absatz 1 Nummern 5 und 7, 9 bis 12 sowie 16 und 17 genannten Beamtinnen und Beamten, so ist ihre Lehrverpflichtung jeweils um eine Lehrveranstaltungsstunde niedriger festzusetzen, es sei denn, mit ihnen ist die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart. Bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen ist, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, ihre Lehrverpflichtung auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann eine Lehrverpflichtung in Höhe von bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden übertragen werden.

(5) Für teilzeitbeschäftigte Lehrende gilt eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung.

(6) Die allgemeine Verpflichtung der Lehrenden im Beamtenverhältnis, bei besonderem dienstlichen Bedarf über den festgesetzten Umfang ihrer Lehrverpflichtung hinaus zu lehren, bleibt unberührt.

(7) Die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren an Universitäten kann jeweils für bis zu 3 Studienjahre abweichend von der Lehrverpflichtung nach Absatz 1 Nummer 1 durch die Dekaninnen oder die Dekane im Umfang von 2 bis 13 Lehrveranstaltungsstunden festgelegt werden, sofern das zu erbringende Lehrdeputat in der Lehreinheit 9 Lehrveranstaltungsstunden im Durchschnitt aller Professorinnen und Professoren, denen grundsätzlich eine individuelle Lehrverpflichtung nach Absatz 1 Nummer 1 obliegt, erreicht (institutionelle Lehrverpflichtung). Die damit verbundene Festlegung einer höheren als der vorgenannten individuellen Lehrverpflichtung soll nicht gegen den Willen der oder des Betroffenen erfolgen.

(8) Ist das nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen für das jeweilige Semester vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach erfüllt, können die Lehrenden ihre Lehrverpflichtung mit vorheriger Zustimmung der Dekanin oder des Dekans auch dadurch erfüllen, dass sie ihre individuelle Lehrverpflichtung vorübergehend unterschreiten oder überschreiten und zu einem späteren Zeitpunkt einen Ausgleich herbeiführen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Unterschreitungen sind insgesamt bis zur Hälfte, Überschreitungen bis zum Doppelten der individuellen Lehrverpflichtung zulässig. Der Ausgleich ist innerhalb der folgenden drei Studienjahre, spätestens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses herbeizuführen. Überschreitungen verfallen, soweit ihr Gesamtbetrag das Doppelte der individuellen Lehrverpflichtung übersteigt oder soweit sie nicht bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeglichen werden. Zur Berücksichtigung eines erhöhten Lehrbedarfs in einem Fach kann die Dekanin oder der Dekan den Lehrenden gegenüber den Ausgleich von Unterschreitungen anordnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 409, in Kraft getreten am 15. August 2009; geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 877), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014; Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 29. September 2021; Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1222), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023.

Fn 2

SGV. NRW. 221.

Fn 3

§ 2: Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 877), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014; Überschrift neu gefasst und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 29. September 2021.

Fn 4

§ 3: Absatz 1, 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 877), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014; Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Absatz 4 zuletzt geändert und Absatz 3a eingefügt durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 29. September 2021; Absatz 1 und 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1222), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

Fn 5

Überschrift und § 1 geändert durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 29. September 2021.

Fn 6

§ 5: Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 877), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014; Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 29. September 2021.

Fn 7

§ 4: Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 6 neu gefasst, neuen Absatz 7 eingefügt und bisherigen Absatz 7 umbenannt in Absatz 8 durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 29. September 2021.

Fn 8

§ 9: Absatz 2 aufgehoben und bisherigen Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 29. September 2021.

Fn 9

§ 1a: eingefügt durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 29. September 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023.