Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4 (Fn 7)
Anrechnung von Lehrveranstaltungen

(1) Auf die Lehrverpflichtung nach § 3 werden nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen nicht vorgesehene Lehrveranstaltungen nur angerechnet, soweit alle nach diesen Vorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätige Lehrende angeboten werden. Die Anzahl der Lehrveranstaltungen, die nach Satz 1 berücksichtigt werden können, ist der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Rektorin oder dem Rektor besonders anzuzeigen. Lehrveranstaltungen des Promotionskollegs für angewandte Forschung in Nordrhein-Westfalen werden mit Zustimmung der nach § 7 zuständigen Person nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 angerechnet.

(2) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien sowie an Hochschulen für angewandte Wissenschaften auch seminaristischer Unterricht und Praktika werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. Praktika an Universitäten können in vollem Umfang angerechnet werden; dies gilt nur in der gestuften Studienstruktur (Bachelor/ Master). Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens zehn Lehrstunden zugrunde gelegt. Andere Lehrveranstaltungsarten werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Soweit nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist oder wenn von Dritten erstellte oder durchgeführte Lehrveranstaltungen betreut und zur Sicherung der Qualität begleitet werden, wird die Lehrveranstaltung abweichend von Satz 1 und 4 zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet.

(3) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen.

(4) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden diesen entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fach- oder lehreinheitsübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrpersonen insgesamt höchstens dreifach, bei einer Lehrperson höchstens einmal angerechnet werden.

(5) Die Betreuung von Studienabschlussarbeiten und vergleichbaren Studienarbeiten wird unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von drei Lehrveranstaltungsstunden angerechnet.

(6) Wenn der zeitliche Aufwand, welcher für digital gestützte Lehrveranstaltungen aufgewendet wird (digitaler Lehraufwand), dem zeitlichen Aufwand, welcher für in Präsenz stattfindende Lehrveranstaltungen aufgewendet wird (Präsenzlehraufwand), entspricht, wird der digitale Lehraufwand nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Ist der digitale Lehraufwand höher oder geringer als der Präsenzlehraufwand, wird er entsprechend höher oder geringer angerechnet. Im Zweifel wird der digitale Lehraufwand gleich dem Präsenzlehraufwand angerechnet. Zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit ausschließlichen Präsenzlehrveranstaltungen sind insbesondere der Zeitaufwand für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung heranzuziehen. Die Anrechnung kann von der nach § 7 zuständigen Person begrenzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.

(7) Die erstmalige Erstellung sowie die grundlegende Überarbeitung der Inhalte von digital gestützten Lehrveranstaltungen kann in einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang mit in der Regel bis zu 25 Prozent der festgelegten Lehrverpflichtung auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Die Anrechnung für die erstmalige Erstellung oder grundlegende Überarbeitung kann über einen Zeitraum von bis zu vier Semestern erfolgen. Voraussetzung der Anrechnung ist die Sicherung des Gesamtlehrangebots im jeweiligen Fach.

(8) Die Lehrenden sind verpflichtet, der Dekanin oder dem Dekan jeweils am Ende der Vorlesungszeit die konkret erbrachten Lehrveranstaltungen zu belegen. Sie oder er informiert jährlich die Präsidentin oder den Präsidenten oder die Rektorin oder den Rektor über die erbrachten Lehrveranstaltungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 409, in Kraft getreten am 15. August 2009; geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 877), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014; Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 29. September 2021; Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1222), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023.

Fn 2

SGV. NRW. 221.

Fn 3

§ 2: Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 877), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014; Überschrift neu gefasst und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 29. September 2021.

Fn 4

§ 3: Absatz 1, 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 877), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014; Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Absatz 4 zuletzt geändert und Absatz 3a eingefügt durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 29. September 2021; Absatz 1 und 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1222), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

Fn 5

Überschrift und § 1 geändert durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 29. September 2021.

Fn 6

§ 5: Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 877), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014; Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 29. September 2021.

Fn 7

§ 4: Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 6 neu gefasst, neuen Absatz 7 eingefügt und bisherigen Absatz 7 umbenannt in Absatz 8 durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 29. September 2021.

Fn 8

§ 9: Absatz 2 aufgehoben und bisherigen Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 29. September 2021.

Fn 9

§ 1a: eingefügt durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 29. September 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023.