Historische SGV. NRW.
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§ 4
Besondere Verhältnisse behinderter Menschen
Die Prüfung ist für Schwerbehinderte im Verfahrensablauf im notwendigen Umfang zu erleichtern. Körperbehinderten sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung trifft die zuständige Stelle; dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden.
GV. NRW. S. 446, in Kraft getreten am 1. September
2009. |