Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 11. Juni 2014 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 1. August 2014.

 

§ 6
Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Die für die Durchführung der Abschlussprüfung zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung. Diese soll sicherstellen, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.

(3) Schriftliche Arbeiten sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Kandidaten zu öffnen. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Lösungen dürfen keinen Hinweis auf den Prüfling enthalten.

(4) Über den Ablauf der schriftlichen und der praktischen Prüfung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen und von der Aufsichtsführung bzw. vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsakten einschließlich der Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 446, in Kraft getreten am 1. September 2009.
Aufgehoben durch Verordnung vom 11. Juni 2014 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 1. August 2014.