Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 11. Juni 2014 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 1. August 2014.

 

§ 12
Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Dem Prüfling ist das Gesamtergebnis der Prüfung unmittelbar nach seiner Feststellung schriftlich mitzuteilen.

(2) Dem Ausbildenden werden die Ergebnisse der Abschlussprüfung übermittelt.

(3) Der Prüfling kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und ihre Bewertung nehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 446, in Kraft getreten am 1. September 2009.
Aufgehoben durch Verordnung vom 11. Juni 2014 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 1. August 2014.