Historische SGV. NRW.
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§ 13
Prüfungszeugnis
(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis mit folgendem Inhalt:
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz“
- die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum)
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufs
- das Gesamtergebnis
- das Datum des Bestehens der Prüfung
- die Unterschrift des Vorsitzes des Prüfungsausschusses mit Siegel.
GV. NRW. S. 446, in Kraft getreten am 1. September
2009. |