Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 11. Juni 2014 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 1. August 2014.

 

§ 14
Bescheid über nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen.

(2) Auf die besonderen Bestimmungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 15 ist hinzuweisen.

Teil 4
Wiederholungsprüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 446, in Kraft getreten am 1. September 2009.
Aufgehoben durch Verordnung vom 11. Juni 2014 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 1. August 2014.