Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 10
Kostenvorschuss, Zurückbehaltung, Zahlungsrückstände

(1) 1Die Landesmedienanstalt kann eine Amtshandlung, die auf Antrag vorgenommen wird, von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen. 2Dabei ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses zu setzen. 3Wird der Kostenvorschuss nicht binnen dieser Frist eingezahlt, so kann die Landesmedienanstalt den Antrag als zurückgenommen behandeln; darauf ist bei der Anforderung des Kostenvorschusses hinzuweisen. 4Satz 3 gilt nicht in Widerspruchsverfahren.

(2) Ein Kostenvorschuss ist nicht anzufordern, wenn der den Antrag stellenden oder einer dritten Person dadurch ein wesentlicher Nachteil entstehen würde oder wenn es aus sonstigen Gründen der Billigkeit entspricht.

(3) Urkunden oder sonstige Schriftstücke können bis zur Bezahlung der geschuldeten Kosten zurückbehalten oder unter Nachnahme übersandt werden.

(4) 1Die Landesmedienanstalt kann außerdem eine Amtshandlung, die auf Antrag vorgenommen wird, von der Zahlung rückständiger Kosten aus vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gleicher Art abhängig machen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht. 2Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.

Fußnoten:

Fn 1

(GV. NRW. 2009 S. 481), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2008; geändert durch Satzung v. 28. Juni 2011 (GV. NRW. S. 604), in Kraft getreten am 1. April 2012; Satzung vom 27. April 2018 (GV. NRW. S. 271), in Kraft getreten am 1 Oktober 2018.
Obsolet.