Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Gründungsmaßnahmen

(1) Das für Wissenschaft zuständige Ministerium trifft die für den Aufbau der Fachhochschule erforderlichen Maßnahmen. Es kann insbesondere im Benehmen mit der Fachhochschule Fachbereiche oder Organisationseinheiten im Sinne des § 26 Absatz 5 Hochschulgesetz errichten und Studiengänge einführen. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium kann bis zum Inkrafttreten abweichender Verwaltungsvereinbarungen im Sinne des § 77 Absatz 2 oder 3 Hochschulgesetz eine Regelung im Sinne des § 5 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) treffen.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe und sonstiger Gremien werden unbeschadet der folgenden Absätze übergangsweise durch eine mit der Gründung beauftragte Person als Gründungspräsidentin oder als Gründungspräsident wahrgenommen, die vom für Wissenschaft zuständigen Ministerium ernannt oder bestellt wird. Hinsichtlich der Wahrnehmung dieser Aufgaben und Befugnisse gilt § 13 Absatz 1 und 3 Landesorganisationsgesetz. Für die mit der Gründung beauftragte Person gelten § 17 Absatz 5, § 20 und § 33 Absatz 3 Satz 1 Hochschulgesetz entsprechend.

(3) Bis zur Bildung des Hochschulrates nimmt das für Wissenschaft zuständige Ministerium dessen Aufgaben und Befugnisse wahr. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse des vorsitzenden Mitglieds des Hochschulrates. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium benennt die eine Hälfte der Vertretungen des Hochschulrates in dem ersten Auswahlgremium im Sinne des § 21 Absatz 4 Hochschulgesetz und der Senat die andere Hälfte dieser Vertretungen.

(4) Für die Fachbereiche bestellt die mit der Gründung beauftragte Person im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium Gründungsdekaninnen oder Gründungsdekane, die übergangsweise auch die Aufgaben des jeweiligen Fachbereichsrates wahrnehmen. Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten im Sinne des § 26 Absatz 5 Hochschulgesetz.

(5) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung wird von dem Ministerium ernannt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 516, in Kraft getreten am 17. Oktober 2009.
Obsolet durch Fristablauf.