Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 6 (Fn 3)
Antrag auf Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger ist bei der zuständigen Stelle schriftlich zu beantragen.

(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,

1. für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und

2. ob die bewerbende Person sich bereits auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachrichtungen unterzieht oder unterzogen hat.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,

2. jeweils eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen,

3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,

4. die Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er nur Prüfungen nach bestem Wissen und Gewissen selbst durchführen wird und bei denen ihre oder seine Unparteilichkeit gewahrt ist, und

5. eine Aufstellung der Prüfgeräte des Antragstellers und der Hilfsmittel und Einrichtungen, auf die kurzfristig zurückgegriffen werden kann.

Die zuständige Stelle stellt eine Empfangsbestätigung nach § 71 b Absätze 3 und 4 VwVfG NRW aus. Hat die zuständige Stelle nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Es gilt § 42 a VwVfG NRW mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung zwei Monate nicht übersteigen darf. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des VwVfG NRW abgewickelt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 723, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; geändert durch VO vom 30. September 2014 (GV. NRW. S. 615), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014; Verordnung vom 11. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 707), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; Verordnung vom 26. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 13. April 2022).

Fn 2

SGV. NRW. 2005.

Fn 3

§§ 5, 6 und 8 geändert durch VO vom 30. September 2014 (GV. NRW. S. 615), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014.

Fn 4

§ 5a eingefügt durch VO vom 30. September 2014 (GV. NRW. S. 615), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014.

Fn 5

Inhaltsverzeichnis, § 1 und § 7 geändert sowie § 2, § 9 und § 13 zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 707), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 6

Anhang neu gefasst durch Verordnung vom 26. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.

Fn 7

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 13. April 2022).