Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

 

§ 1
Aufgaben der Einheitlichen Ansprechpartner,
Aufgabenträger

(1) Die Einheitlichen Ansprechpartner sind einheitliche Stellen im Sinne des § 71 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).

(2) Die Aufgaben der Einheitlichen Ansprechpartner werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

(3) Die Aufgabenträger errichten und unterhalten die Einrichtungen für die Einheitlichen Ansprechpartner und nehmen deren Aufgaben wahr. Zur effektiven und effizienten Aufgabenwahrnehmung sind öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Nordrhein-Westfalens (GkG NRW) anzustreben; dabei soll die Zahl von 18 Einheitlichen Ansprechpartnern nicht überschritten werden. Die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen können über § 3 Abs. 5 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) sowie § 2 Abs. 5 Kreisordnung (KrO NRW) hinaus auch zwischen Aufgabenträgern abgeschlossen werden, die nicht benachbart sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 748, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.
Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.