Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

 

§ 5
Mitteilungspflichten von Dienstleistungserbringern

(1) Sofern ein Dienstleistungserbringer ein Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt und eine Genehmigung erhalten hat, hat er diesen unverzüglich über folgende Änderungen zu informieren:

1. Änderungen seiner Situation, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind,

2. die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeiten der Genehmigungsregelung unterworfen sind.

(2) Die Einheitlichen Ansprechpartner sind dazu verpflichtet, die nach Absatz 1 erlangten Informationen unverzüglich an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 748, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.
Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.