Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

 

§ 6
Sonderaufsicht und Weisungsrecht

(1) Die Sonderaufsicht über die Einheitlichen Ansprechpartner führen die Bezirksregierungen. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium.

(2) Für die zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben der Einheitlichen Ansprechpartner können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen, um eine gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Sie können besondere Weisungen erteilen, wenn eine Maßnahme eines Einheitlichen Ansprechpartners als nicht geeignet erscheint.

(3) Die Einheitlichen Ansprechpartner berichten dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium zum 31. Dezember eines jeden Jahres über den Umfang der Inanspruchnahme der Einheitlichen Ansprechpartner.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 748, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.
Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.