Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 23 (Fn 2)
Zwangsversteigerung

(1) Bei einer Zwangsversteigerung gilt die Zweckbindung bis zu dem im Bewilligungsbescheid oder dem in der Förderzusage bestimmten Ende, längstens bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr fort, in dem der Zuschlag erteilt worden ist, sofern die aufgrund der Förderung begründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag erlöschen. Liegt eine berechtigte Eigen- oder Selbstnutzung erst nach dem Zuschlag und dem Erlöschen der Grundpfandrechte vor, so enden die Bindungen mit dem Beginn der Eigen- oder Selbstnutzung. Sind die wegen der Förderung begründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag nicht erloschen, so gilt die Zweckbindung bis zu dem sich aus § 22 ergebenden Zeitpunkt fort.

(2) Abweichend von Absatz 1 besteht die Zweckbindung bei eigengenutztem oder zur Eigennutzung bestimmtem Wohneigentum nur bis zum Zuschlag fort, sofern die wegen der Förderung begründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag erlöschen.

(3) Wird ein Eigenheim oder eine selbst genutzte oder zur Selbstnutzung bestimmte Eigentumswohnung im Einvernehmen mit dem Darlehensgeber zur Abwendung einer Zwangsversteigerung veräußert und erteilt die darlehensverwaltende Stelle eine Löschungsbewilligung oder werden die gewährten Fördermittel vom Erwerber vollständig zurückgezahlt, so tritt das Bindungsende im Zeitpunkt der Löschung oder der Mittelrückzahlung ein. Für Miet- oder Genossenschaftswohnraum gilt in entsprechenden Fällen die Zweckbindung bis zu dem im Bewilligungsbescheid oder dem in der Förderzusage bestimmten Ende, längstens bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr der Löschung oder der Mittelrückzahlung. Die Sätze 1 und 2 gelten unabhängig davon, ob zuvor wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Bewilligungsbescheids oder der Förderzusage eine längere Nachwirkungsfrist aufgrund einer Kündigung der Darlehen oder Rückforderung von Zuschüssen bestand. Besteht die Zweckbindung nach der Zwangsversteigerung oder freihändigen Veräußerung fort, so wird sie bei einer erneuten Förderung durch die neue Zweckbindung ersetzt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 772, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch Gesetz vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 16), in Kraft getreten am 27. Januar 2012; Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014; Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 970), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 554), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 2

§ 6, § 19, § 23, § 40 und § 43 geändert durch Gesetz vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 16), in Kraft getreten am 27. Januar 2012.

Fn 3

Inhaltsverzeichnis, § 20, § 28 und § 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014.

Fn 4

§ 1, § 14 und § 16 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014.

Fn 5

Teil 8 mit den §§ 40, 41, 42 und 43 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014.

Fn 6

§ 36 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 7

§ 22 zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 554), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018.

Fn 8

§ 2, § 5, § 9, § 10, §12, § 18, § 24, § 29, § 32 und § 34 geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 9

§ 3, §7, § 15, § 17, § 19, § 21, § 25, § 26, § 27 und § 37 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.