Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2 (Fn 4)
Umfang der freien Heilfürsorge

(1) Die freie Heilfürsorge hat die Aufgabe, die Gesundheit der Polizeivollzugsbeamten zu erhalten oder wiederherzustellen. Die Polizeivollzugsbeamten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden.

Der Anspruch auf freie Heilfürsorge umfasst die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendige und angemessene

1. vorbeugende Gesundheitsfürsorge, einschließlich der Standardimpfungen gemäß aktuellem Impfkalender der ständigen Impfkommission (STIKO) und deren Auffrischungen,

2. ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie im Krankheitsfall,

3. zahnärztliche Behandlung einschließlich Zahnersatz,

4. Behandlung im Krankenhaus,

5. Behandlung in medizinischen Rehabilitationseinrichtungen,

6. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,

7. Versorgung mit Heilmitteln,

8. Versorgung mit Hilfsmitteln,

9. Behandlung im Ausland,

10. Vergütung der Fahrkosten.

Die Leistungen diesbezüglich müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Kann das Ziel einer uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erreicht werden, bleibt der Umfang der Freien Heilfürsorge hiervon unberührt.

(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich der Umfang der in Absatz 1 genannten Leistungen nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Die dortigen Regelungen über Kostenbeteiligungen und Zuzahlungen finden keine Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 812, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch Artikel 8 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014; Verordnung vom 8. Februar 2019 (GV. NRW. S. 132), in Kraft getreten am 1. April 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

Inhaltsübersicht geändert und § 15 neu gefasst durch Artikel 8 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014.

Fn 4

§ 1, § 2 Absatz 1, § 3, § 4 Absatz 1 (neu gefasst) und Absätze 2, 3 und 4, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 1 (neu gefasst), § 7 Absatz 1, § 10 Absatz 4 und § 12 geändert durch Verordnung vom 8. Februar 2019 (GV. NRW. S. 132), in Kraft getreten am 1. April 2019.

Fn 5

§ 9 neu gefasst durch Verordnung vom 8. Februar 2019 (GV. NRW. S. 132), in Kraft getreten am 1. April 2019.

Fn 6

§ 11 Absatz 1 geändert, Absatz 2 (alt) ersetzt durch Absätze 2 bis 4 und Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Verordnung vom 8. Februar 2019 (GV. NRW. S. 132), in Kraft getreten am 1. April 2019.