Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate, er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung sowie die Laufbahnprüfung.

(2) Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten (§ 8 Absatz 1 Satz 4), bei erstmaliger Nichtzulassung zur Rettungssanitäter- oder der Laufbahnprüfung (§ 7 RettSanAPO, § 13 Absatz 1), beim erstmaligen Nichtbestehen der Rettungssanitäterprüfung (§ 13 RettSanAPO) oder der Laufbahnprüfung (§ 17 Absatz 1) kann die Ausbildung um insgesamt bis zu höchstens sechs Monate durch die Einstellungsbehörde verlängert werden; die Wiederholung von Zeiten der Ausbildung kann bei einer anderen Ausbildungsbehörde erfolgen.

(3) Über die Verlängerung aus Anlass von Beurlaubungs-, Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde. Eine solche Verlängerung ist auf die Höchstgrenze nach Absatz 2 nicht anzurechnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 857, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 6, § 8 und § 13 geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.