Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 9
Beurteilung

(1) Der Ausbildungsleiter fertigt für den Beamten rechtzeitig zum Ende der Ausbildungsabschnitte 1, 4 und 5 nach der Anlage 1a eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2, gibt sie ihm spätestens an deren jeweils letztem Tage bekannt und nimmt sie zu seinen Ausbildungsakten. Mindestens zur Mitte der zu beurteilenden Ausbildungsabschnitte führt der Ausbildungsleiter mit dem Beamten ein Zwischenbeurteilungsgespräch, das sich an dem Beurteilungsmuster der Anlage 2 orientiert, um ihm eine Rückmeldung über seinen aktuellen Ausbildungsstand und etwaige Verbesserungsmöglichkeiten zu geben.

(2) Schließt das zusammenfassende Urteil der Beurteilung des Beamten für den Ausbildungsabschnitt 1, 4 oder 5 gemäß der Anlage 2 nicht mit mindestens 5,0 Punkten ab oder besteht er die Rettungssanitäterprüfung (§ 6 Absatz 2) nicht, so wird er dem jeweils nächsten Ausbildungsabschnitt nicht überwiesen. Der Ausbildungsleiter empfiehlt der Einstellungsbehörde, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind; die Einstellungsbehörde verlängert in dem erforderlichen Umfang die Ausbildungszeit (§ 3 Absatz 1). Ist ein Ausbildungsabschnitt bereits einmal wiederholt worden und schließt das zusammenfassende Urteil der Beurteilung des Beamten wiederum nicht mit mindestens 5,0 Punkten (§ 5 Absatz 1 und 2) ab, so endet sein Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Monats, in dem ihm das Leistungsergebnis mitgeteilt wird.

3. Laufbahnprüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 857, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 6, § 8 und § 13 geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.