Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 der VO vom 15. Juni 2010 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

 

§ 10
Ausleihe

(1) Auf die Ausleihe von Archivalien zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere für Ausstellungen, besteht kein Rechtsanspruch. Die Entscheidung über die Ausleihe liegt beim Landesarchiv, das für die Sicherheit des ausgestellten Archivguts notwendige Auflagen und Bedingungen festlegt. Eine Ausleihe ist nur möglich, sofern der Ausstellungszweck nicht durch Reproduktionen erfüllt werden kann. § 4 gilt entsprechend. Für die Versendung von Archivalien zur Ausleihe gelten die Bestimmungen des § 10.

(2) Die Genehmigung zur Ausleihe ist gesondert zu begründen und zu beantragen.

(3) Über die Ausleihe ist zwischen dem Leihgeber und dem Entleiher ein Leihvertrag nach vorgeschriebenem Muster abzuschließen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 849, in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Aufgehoben durch Artikel 2 der VO vom 15. Juni 2010 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.