Historische SGV. NRW.
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§ 1
Ziel des Gesetzes
Die Überprüfung der Erfüllung der Pflichten nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG und der Nachweise nach § 10 EEWärmeG soll vorrangig durch Sachkundige nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 EEWärmeG vorgenommen werden. Das Gesetz ersetzt insoweit gemäß Art. 84 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz die Bestimmungen in
1. § 11 Absatz 1 EEWärmeG für die Überprüfung der Nachweise nach § 10 Absatz 3 EEWärmeG und der Erfüllung der Pflichten nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG durch die zuständige Behörde und
2. § 10 Absatz 3 Nummer 1 EEWärmeG für die Vorlage dieser Nachweise bei der zuständigen Behörde.
GV. NRW. S. 875, in Kraft getreten am 24. Dezember
2009. |
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