Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 782), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

 

§ 2
Überprüfung durch Sachkundige

(1) Die Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG haben die Nachweise nach § 10 Absatz 3 EEWärmeG durch einen Sachkundigen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 EEWärmeG auf ihre Richtigkeit überprüfen und die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG formlos bestätigen zu lassen.

(2) Die Überprüfung der Nachweise durch Sachkundige ersetzt die Überprüfung durch die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 1 EEWärmeG. Sie muss spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage vorgenommen werden.

(3) Die Verpflichteten haben die überprüften Nachweise und Bestätigungsvermerke auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(4) Sofern ein Sachkundiger im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG eine Anlage errichtet oder eine andere investive Maßnahme durchgeführt hat, ist die Überprüfung und Bestätigung nach Absatz 1 von einem anderen Sachkundigen vorzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 875, in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.
Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 782), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.