Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1143), in Kraft getreten am 26. Oktober 2023.

 

§ 2
Zuständigkeiten der Leitung
eines Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes

Der Leitung eines Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes werden folgende Befugnisse übertragen:

1. Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG,

2. Genehmigung als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten nach § 37 Absatz 4 und 5 BeamtStG,

3. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 BeamtStG,

4. Entscheidungen nach § 45 BeamtStG,

5. Ersatzleistungen nach § 83 LBG NRW,

6. Entscheidungen über Urlaub nach §§ 44 BeamtStG, 73 LBG NRW,

7. Führung der Personalnebenakten nach § 84 Absatz 1 Satz 2 LBG NRW,

8. Erteilung von Dienstzeugnissen nach § 93 Absatz 2 LBG NRW,

9. Gewährung von Unterstützungen und Gehaltsvorschüssen,

10. Zuwendungen nach der Jubiläumszuwendungsverordnung,

11. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen sowie Festsetzung und Zahlbarmachung von Reisekosten (ausgenommen die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen der Leitung),

12. Abordnung zu Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen,

13. Bewilligung und Festsetzung von Trennungsentschädigungen,

14. Festsetzung nach dem Landesumzugskostengesetz/ Bundesumzugskostengesetz und

15. Änderungsdienst zum LBV.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2010 S. 16, in Kraft getreten am 21. Januar 2010.
Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1143), in Kraft getreten am 26. Oktober 2023.

Fn 2

SGV. NRW. 20340.