Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1143), in Kraft getreten am 26. Oktober 2023.

 

§ 3
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter übertragen, soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Gerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter in dem in Absatz 1 genannten Umfang übertragen. Satz 1 ist auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anzuwenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2010 S. 16, in Kraft getreten am 21. Januar 2010.
Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1143), in Kraft getreten am 26. Oktober 2023.

Fn 2

SGV. NRW. 20340.