Historische SGV. NRW.

7 / 11

Aufgehoben durch Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 848), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

 

§ 7
Verwendung von Zuschüssen, Verwendungsnachweis

(1) Der Zuschuss darf vom Zuschussempfänger nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid genannten Zwecks verwendet werden. Die bewilligten Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(2) Ansprüche aus dem Bescheid dürfen vom Zuschussempfänger weder abgetreten noch verpfändet werden. Die Maßnahmen und Projekte dürfen weder ganz noch in Teilen einem Dritten übertragen werden.

(3) Mittel, die für den Zweck der Bewilligung nicht benötigt werden, die nicht zweckentsprechend verwendet werden oder deren Verwendung in anderer Weise gegen diese Bewilligungsbedingungen verstößt, sind vom Zuschussempfänger der LfM unverzüglich zurückzuerstatten. Vorübergehend nicht benötigte Mittel sind im Rahmen der Liquiditätserfordernisse zinsbringend anzulegen; die Zinserträge dürfen nur für den Bewilligungszweck verwendet werden oder sind andernfalls unverzüglich der LfM zu überweisen oder ihr zum Zwecke der Verrechnung anzuzeigen.

(4) Gegenüber der LfM hat der Zuschussempfänger einen Verwendungsnachweis zu führen, der die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse erkennen lässt. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht einschließlich der Sendebeiträge und einem zahlenmäßigen Nachweis. Zwischennachweise erfolgen nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides.

(5) Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Belegen übereinstimmen.

(6) Im Verwendungsnachweis ist anzugeben, wo die Originalbelege eingesehen bzw. angefordert werden können.

Die jeweiligen Belege sind für Prüfungen durch die LfM fünf Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

(7) Für den Fall, dass die Förderung aus der Gewährung von Pauschalen besteht, müssen im Rahmen des Verwendungsnachweises lediglich die Kosten dem Grunde nach in geeigneter Weise dargelegt werden. Auf einen Einzelkosten nachweis kann insoweit verzichtet werden.

(8) Die LfM ist zum Zwecke der Erhebung statistischer Daten, u.a. zur Anpassung der Förderhöchstbeträge und Pauschalen, zur Einsichtnahme in die Vertragsunterlagen zum Projekt berechtigt.

(9) Die jeweiligen Belege sind für Prüfungen durch die LfM fünf Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2010 S. 120, in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Aufgehoben durch Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 848), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.