Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Verwaltungsgebühren

(1) Die LfM erhebt für die im anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlungen die dort genannten Verwaltungsgebühren.

Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Für Amtshandlungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Gebührenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Zuwendungsentscheidungen ergehen gebührenfrei.

(3) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der LfM abgelehnt, so werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist. Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Im Falle der Rücknahme oder Widerrufs einer Amtshandlung wird eine Gebühr in Höhe von drei Viertel der für die Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Satz 4 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 122, in Kraft getreten am 17. Februar 2010; geändert durch 1. ÄndSatz v. 25.5.2012 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 19. Juni 2012; 2. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 895), in Kraft getreten am 23. Dezember 2014.

Fn 2

Anlage neu gefasst durch 2. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 895), in Kraft getreten am 23. Dezember 2014.