Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Säumniszuschlag

(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser fünfzig Euro übersteigt. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis von bis zu fünf Tagen nicht erhoben.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.

(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle fünfzig Euro nach unten abgerundet.

(4) Die Gebühren und Auslagen gelten als entrichtet

a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tage des Eingangs bei der LfM,

b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der LfM oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung an dem Tage, an dem der Betrag dem Konto oder der Kasse gutgeschrieben wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 122, in Kraft getreten am 17. Februar 2010; geändert durch 1. ÄndSatz v. 25.5.2012 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 19. Juni 2012; 2. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 895), in Kraft getreten am 23. Dezember 2014.

Fn 2

Anlage neu gefasst durch 2. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 895), in Kraft getreten am 23. Dezember 2014.