Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

7 / 12

§ 7
Stundung, Niederschlagung und Erlass

(1) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen oder sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Satzung über das Finanzwesen der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM).

(2) Für die Dauer einer gewährten Stundung werden Zinsen erhoben. Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb vom Hundert. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf volle fünf Euro abgerundet. Zinsen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens zehn Euro betragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 122, in Kraft getreten am 17. Februar 2010; geändert durch 1. ÄndSatz v. 25.5.2012 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 19. Juni 2012; 2. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 895), in Kraft getreten am 23. Dezember 2014.

Fn 2

Anlage neu gefasst durch 2. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 895), in Kraft getreten am 23. Dezember 2014.