Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Kostenentscheidung

(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der schriftlichen oder schriftlich bestätigten Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:

1. Die LfM als kostenerhebende Behörde,

2. der Kostenschuldner,

3. die kostenpflichtige Amtshandlung,

4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,

5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind,

6. die Rechtgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung.

Ergeht die Kostenentscheidung mündlich oder in sonstiger Weise, so genügt es, wenn sich die Angaben zu Nummer 1 bis 5 aus den Umständen ergeben; die Angaben zu Nummer 6 können entfallen. Die mündliche Entscheidung ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen.

(2) Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die LfM nicht entstanden wären, werden nicht erhoben, das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amtswegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.

(3) Eine Gebühr für die Kostenentscheidung wird nicht erhoben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 122, in Kraft getreten am 17. Februar 2010; geändert durch 1. ÄndSatz v. 25.5.2012 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 19. Juni 2012; 2. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 895), in Kraft getreten am 23. Dezember 2014.

Fn 2

Anlage neu gefasst durch 2. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 895), in Kraft getreten am 23. Dezember 2014.